Scheidler, Alfred2019-09-192020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520190172-1631https://orlis.difu.de/handle/difu/252519§135a Abs. 2 Satz 2 BauGB ermöglicht den Gemeinden die Führung eines bauplanungsrechtlichen Ökokontos, auf dem die Gemeinde Ausgleichsmaßnahmen gewissermaßen "anspart", um diese mit künftigen, oft noch unbekannten planbedingten Eingriffen gewissermaßen verrechnen zu können. Im Naturschutzrecht regelt §16 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit Landesrecht die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen. Während §135 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung von Bedeutung ist, kommt §16 Abs. 2 BNatSchG bei der Vorhabenzulassung, also bei Eingriffen außerhalb der Bauleitplanung, zum Tragen.Das bauplanungsrechtliche Ökokonto und seine Abgrenzung zum naturschutzrechtlichen Ökokonto.ZeitschriftenaufsatzD1908473BauleitplanungPlanungsrechtBaurechtNaturschutzrechtÖkokontoAbgrenzung