Haesemann, Manfred2014-04-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140938-3689https://orlis.difu.de/handle/difu/221345Ob die Empfindung von Schönheit ein gegenständliches Pendant hat, ist nicht verlässlich zu klären. Der Wert eines Gegenstandes entsteht aus der gesellschaftlichen Verhandlung. Ist aber Schönheit und Baukultur nur schwerlich objektivierbar, eignen sich diese Begrifflichkeiten auch wenig für verbindliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan. Gesetzesinhalte müssen bestimmt bzw. wenigstens bestimmbar sein. Schönheit und Baukultur sind Begriffe, die diesbezüglich ersichtlich Defizite haben. Immerhin zeigt das Baugesetzbuch auch einen Ausweg: Den Gemeinden ist es in § 11 Abs. 2 ausdrücklich erlaubt worden, baukulturelle Belange in angemessenem Umfang in städtebaulichen Verträgen zu regeln. Gerade für den zeitgemäßen Stadtumbau, der in vielen deutschen Städten auf der Tagesordnung steht, dürfte es ein lohnenswertes Ziel sein, wenigstens einvernehmlich Baukultur und Schönheit - bzw. das, was wir gegenwärtig dafür halten - ins Visier zu nehmen.Bauleitplanung & Schönheit. Poststrukturalismus versus Klassik.ZeitschriftenaufsatzDM14032616StadtplanungStadtgestaltungPlanungsrechtStädtebaurechtBauleitplanungÄsthetikArchitekturStadtbildStädtebauBaugesetzbuch (BauGB)StadtumbauSchönheitRechtsgrundlageBaukultur