2004-01-122020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520030522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/177055Amtliche Leitsätze: 1. Wenn die vom Normenkontrollgericht außer Vollzug gesetzte Fassung eines Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens durch eine neue Fassung ersetzt wird und auch der Vollzug der neuen Fassung verhindert werden soll, muss erneut ein Antrag gemäß §47 Abs. 6 VwGO gestellt werden. Da sich die Aussetzung des Vollzugs der früheren Fassung nicht auf die neue Fassung erstreckt, muss die Gemeinde nicht gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (in entsprechender Anwendung) die Änderung der Eilentscheidung zu der ursprünglichen Fassung beantragen, um den Bebauungsplan in der geänderten Fassung "vollziehen" zu können (a.A. NdsOVG vom 2.8.2001, BauR 2001,1717). 2. Der Schutzzweck der §§ 41 ff. BlmSchG würde verfehlt, wenn es der Gemeinde freistünde, im Zuge der Ausweisung eines Baugebiets neben einer neu geplanten Straße ohne wichtige Gründe Fakten zu schaffen, welche erforderliche und an sich auch mögliche aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen (insoweit nur Leitsatz). difuBayVGH, Beschluss vom 17.6.2002 Az. 1 NE 02.1158. Straßenplanung durch Bebauungsplan.ZeitschriftenaufsatzDP1633PlanungsrechtBebauungsplanStraßenplanungLärmschutzLärmschutzmaßnahmeBundesimmissionsschutzgesetz