Oswald, -1985-01-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/510044Drei Gruppen von langzeitigen Mietverträgen sind im BGB geregelt, in § 567 BGB die über mehr als 30 Jahre und die auf Lebenszeit eines Beteiligten und in § 566 BGB über mehr als ein Jahr. Die Rechtsfragen werden dargestellt, wobei die Einzelfragen, wie Schriftform oder Mietvertrag über ein Grundstück gleichfalls behandelt werden. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumLangzeitmietvertragLangzeitige Mietverträge. Mieten für mehr als 30 Jahre und lebenslange, ferner Mieten über mehr als ein Jahr.Zeitschriftenaufsatz092735