1982-12-292020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251982https://orlis.difu.de/handle/difu/492901Es ist nicht erforderlich, dass der Planaufstellungsbeschluss (einschließlich seiner Anlagen) selbst Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung macht (Abweichung von §§ 58, 124, 128 BGHZ ). Der Aufstellungsbeschluss fixiert lediglich den Zeitpunkt, von dem an eine Gemeinde frühstens eine Veränderungssperre, die Zurückstellung eines Baugesuchs oder die Begründung eines besonderen Verkaufsrechts beschließen darf. -y-RechtBebauungsplanungPlanfeststellungsverfahrenBebauungsplanRechtsprechungBGH-UrteilBauplanungsrecht - Inhalt des Planaufstellungsbeschlusses. §§ 2, 14 BBauG. BGH, Urteil vom 17.12.1981 - III ZR 88/80, OLG Düsseldorf.Zeitschriftenaufsatz075267