Nolden, Frank1998-11-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251997https://orlis.difu.de/handle/difu/104780Der Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum des Art. 14 GG kann sowohl durch Enteignung als auch durch eine (eventuell ausgleichspflichtige) Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums erfolgen. Während eine Enteignung nur bei der zielgerichteten und zwangsweisen Güterbeschaffung des Staates vorliegt und einen Eigentümerwechsel voraussetzt, findet die Inhaltsbestimmung des Eigentums durch die abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers in objektiv-rechtlichen Vorschriften statt. Ausgleichspflichtig wird die Inhaltsbestimmung dann, wenn der Eingriff in die Rechte des Eigentümers ohne die Ausgleichsleistungunverhältnismäßig wäre. Das Landesnaturschutzgesetz Schleswig- Holstein greift an zahlreichen Stellen in das Eigentum ein. So dürfen geschätzte Flächen nicht bebaut oder auf bestimmte Weise genutzt werden; möglich ist auch die Anordnung der allgemeinen Zugänglichmachung von Privatgrundstücken für Erholungszwecke oder von Vorkaufsrechten des Landes an bestimmten Flächen. Da andererseits Ausnahme-, Befreiungs- und Übergangsvorschriften existieren, sind diese Regelungen im wesentlichen unbedenklich, einzelne dennoch wegen Unverhältnismäßigkeit oder Unbestimmtheit verfassungswidrig. lil/difuDie ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums am Beispiel des Naturschutzrechts. Bestandsaufnahme einer Rechtsfigur unter besonderer Berücksichtigung des Schleswig-Holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes.Graue LiteraturS98090027EigentumEnteignungEntschädigungNaturschutzrechtRechtsprechungNaturschutzgebietRechtsgeschichteVerwaltungsrechtVerfassungsrechtUmweltschutzLandschaftNaturInhaltsbestimmungSchrankenbestimmungAusgleichspflichtNutzungsbeschränkung