1987-04-082020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/530010Der Beschluss entscheidet über den Antrag einer Gemeinde, durch einstweilige Anordnung zu untersagen, dass Grundstücke innerhalb der Gemeinde als Alternativstandort in das Raumordnungsverfahren für eine Müllverbrennungsanlage einbezogen werden. Der Antrag ist unzulässig, weil die Gemeinde nicht geltend machen kann, die angegriffene Verwaltungshandlung ihre Rechte verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Es wird nicht verkannt, dass die Dikussion über die Errichtung einer Müllverbrennungsanlage ungünstige Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der Gemeinde haben kann. Solche Beeinträchtigungen können sich in den Vorstadien einer Planung immer wieder für die betroffene Gemeinde oder Bürger ergeben. Nicht jeder Diskussionsbeitrag um eine Standortdiskussion kann aber Ansatzpunkt einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein. Voraussetzung ist, dass der angegriffene oder begehrte Akt der Verwaltung nicht lediglich tatsächliche Auswirkungen hat, sondern als rechtserhebliche Handlung auf Rechtsverhältnisse einwirkt. (-y-)GemeindePlanungsverfahrenRaumordnungsverfahrenStandortplanungRechtsschutzRechtsprechungStandortsucheRechtswirkungMüllverbrennungsanlageParagraph 42VerwaltungsgerichtsordnungRaumordnungsrechtVwGO § 42 Abs.2 - Rechtsschutz gegen Einbeziehung in Planungsverfahren. Bayerischer VGH, Beschluss v.15.9.1985 - 20 CE 85 A.2045.Zeitschriftenaufsatz117006