Schiller, Gernot2017-04-262020-01-052022-11-262020-01-052022-11-2620161867-8815https://orlis.difu.de/handle/difu/237966Das weite Konfliktfeld "Sportausübung und Lärmschutz" schien lange Zeit weitgehend befriedet zu sein. Infolge der sog. Tegelsbarg-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und der sog. Tennisplatz-Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatte der Bund mit der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) Anfang der 1990er Jahre eine für alle Rechtsanwender verbindliche Lösung getroffen. Bei den darin festgelegten differenzierten Lärmschutzregelungen wurde den gesellschaftlichen Belangen der Sportausübung hinreichend Rechnung getragen und so gegenüber den sonstigen Lärmregelwerken (TA Lärm, 16. BImSchV, Freizeitlärmrichtlinie, FluglärmG) die Sportausübung bewusst privilegierende Regelungen geschaffen (z.B. Altanlagenbonus, Sonderregelung für kleine Sportanlagen). Man war sich einig, die Vorschriften der 18. BImSchV hätten sich bewährt.Sportausübung und Lärmschutz.ZeitschriftenaufsatzD1703472FreizeitSportLärmschutzZielkonfliktSportausübung