1993-03-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519920170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/817091. Auch bei der abfallrechtlichen Planfeststellung vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition nur unter der Voraussetzung, daß das Vorhaben entweder eine hinreichend bestimmte gemeindliche Planung nachhaltig stört oder wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt - im Anschluß an die ständige Rechtsprechung. 2. Schon die einfachrechtliche Eigentümerstellung vermittelt der Gemeinde eine abwägungserhebliche Position, wenn ein ihr gehörendes Grundstück durch eine abfallrechtliche Planfeststellung unmittelbar in Anspruch genommen wird - im Anschluß an BVerwGE 87, 332. Das gilt auch, wenn der Planfeststellungsbeschluß keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, soweit die Leitsätze. Im vorliegenden Fall wendet sich die klagende Gemeinde gegen den Planfeststellungsbeschluß zur Erweiterung einer Sonderabfalldeponie. Die Gemeinde ist Eigentümer einer quer durch das Deponiegeländer verlaufenden, bereits seit langem mit Abfall verfüllten Parzelle. Außerdem steht der als Deponiezufahrt genutzte Weg im Eigentum der Gemeinde. Das OVG wies die Klage ab, die Revision zum BVerwG blieb erfolglos. (-y-)Gemeindliche Planungshoheit und abfallrechtliche Planfeststellung. Rechtsposition der Gemeinde als Grundstückseigentümer. GG Art. 14, 28 II. AbfG §§ 2 I Satz 2, 7 I, 8 III Satz 2. BGB §§ 903 ff. VwGO § 138 Nr.6. EntlG Artikel 2 § 9 I Nr.5. BVerwG, Urteil v. 27.3.1992 - 7 C 18.91, OVG Lüneburg.ZeitschriftenaufsatzI9203347AbfallrechtSonderabfallDeponieErweiterungPlanungshoheitPlanfeststellungBauleitplanungBodeneigentumAbwägungRechtsprechungRechtAbfallbeseitigungKommunale PlanungshoheitBVerwG-Urteil