1981-01-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261979https://orlis.difu.de/handle/difu/469982In einem Normenkontrollverfahren, in dem über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes zu entscheiden ist, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht i.S. von § 47 Abs. 7 VwGO dringend geboten, wenn der Antragsteller die Möglichkeit hat, gegen die im Vollzug des Bebauungsplanes ergehenden Einzelmaßnahmen der öffentlichen Gewalt vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. bmRechtBebauungsplanungNormenkontrolleRechtsschutzVerwaltungsgerichtsordnungParagraph 47UmlegungBesitzeinweisungEinzelmaßnahmeEinstweilige AnordnungOVG-UrteilEntscheidungen in der Rechtsprechung. § 47 Verwaltungsgerichtsordnung. OVG Münster, Beschluss vom 26.5.1978 -X a ND 3/78.Zeitschriftenaufsatz050985