Sach, Karsten1995-08-252020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251994https://orlis.difu.de/handle/difu/101322Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat neben ihrer Funktion als präventive Kontrolle privater Tätigkeit zum Schutz der Allgemeinheit auch den Sinn, dem Anlagenbetreiber eine verläßliche Investitionsgrundlage zu schaffen. Der durch die Genehmigung entstandene Bestandsschutz für die Anlage bewirkt, daß die getätigten Investitionen in der Regel nicht vor deren Amortisation durch neue Bestimmungen entwertet werden dürfen. Andererseits ist der Betreiber aber nicht davor geschützt, seine Anlage durch neue Investitionen veränderten Anforderungen anzupassen. Die Genehmigung schützt auch vor betriebsbezogenen Anordnungen aufgrund der polizeirechtlichen Generalklausel sowie vor einem Entzug der Nutzungserlaubnis durch andere als die Immissionsschutzbehörden. Sie hat auch privatrechtsgestaltende Wirkung, indem sie nach § 14 Bundesimmissionsschutzgesetz die Ansprüche von Nachbarn aus §§ 906 und 1004 BGB beschränkt. Schließlich resultieren aus der Genehmigung auch Vorgaben für das Strafrecht (§§ 327, 325 StGB). lil/difuGenehmigung als Schutzschild? Die Rechtsstellung des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.MonographieS95220022UmweltschutzrechtImmissionsschutzBestandsschutzBehördeBundesimmissionsschutzgesetzZivilrechtStrafrechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtUmweltschutzGenehmigungAnlagenbetreiber