1981-08-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/478716Zur Zulässigkeit von Badeverboten und Beschränkungen des Bootfahrens zum Schutze der Natur. Im Konflikt zwischen den Zielen des Naturschutzes einerseits und dem Anspruch auf Erholung des Bürgers andererseits kann es notwendig sein, besonders gefährdete Flächen zu schützen und vom Zugang durch Menschen freizuhalten. Auf Artikel 22 des Bayerischen Wassergesetzes kann eine ausdrücklich auf den Gemeingebrauch am Gewässer beschränkte Regelung zum Schutze der Natur gestützt werden, wenn sie dazu geeignet und erforderlich ist. Das Recht auf Erholung in der freien Natur und das Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten basiert auf Artikel 141 Absätze 1 bis 3 der Bayerischen Verfassung. bmRechtNaturschutzVerfassungsrechtGrundrechtErholungWassergesetzBeschränkungBayerischer Verfassungsgerichtshof. Bay.VerfGH, vom 15.11.1979 Vf.13-VII-77.Zeitschriftenaufsatz060106