Dabringhausen, GerhardKemnitz, Chiara2020-10-312020-10-312022-11-252020-10-312022-11-2520200012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/578719Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen gem. § 8 KAG NRW ist unbeliebt, da sie zu einer erheblichen finanziellen Belastung des einzelnen Grundstückseigentümers führt, die zudem häufig überraschend kommt. Zur Entlastung der Grundstückseigentümer wurde ein neuer § 8a KAG NRW geschaffen. Neben Instrumenten zur Entlastung wie z.B. Ratenzahlung oder Stundungspflichten soll der Beitragserhebung ihre überraschende Wirkung durch die Einführung einer frühzeitigen verbindlichen Anliegerversammlung in § 8a Abs. 3 KAG NRW genommen werden. Ihre Ausgestaltung wird nicht geregelt. Lediglich in der Gesetzesbegründung findet sich eine Erwähnung der Unterrichtung der Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten gem. § 23 GO NRW, ohne dass allerdings die Einwohnerversammlung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GO NRW erwähnt wird.Die verbindliche Anliegerversammlung gem. § 8a Abs. 3 KAG NRW - neu und unbekannt.Zeitschriftenaufsatz2139152-X5471-9StraßenbaubeitragsrechtGrundstückseigentümerKostenbeteiligungAnliegerbeitragBeitragserhebungUnterrichtungBürgerinformationEigentümerversammlungKommunalabgabengesetz