Portz, Norbert2019-11-112020-01-062022-11-252020-01-062022-11-252019https://orlis.difu.de/handle/difu/256303Der EuGH hat mit Urteil vom 04. Juli 2019 - C-377/17 - das deutsche Mindest- und Höchstsatzgebot in der HOAI für EU-rechtswidrig erklärt. Das Aus überrascht nach den klaren Schlussanträgen des Generalanwalts nicht. Der EuGH sieht in verbindlichen Honoraren für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren einen Verstoß gegen die Regeln der EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit (Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EU sowie Art. 49 AEUV). Nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g) der Richtlinie müssen EU-Staaten prüfen, ob Mindest- und/oder Höchstsätze nötig sind. Nach Abs. 3 der Norm prüfen die Mitgliedstaaten, ob dennoch festgesetzte Mindest- und/oder Höchstsätze die Bedingungen der "Nichtdiskriminierung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit" erfüllen. Das ist laut EuGH bei HOAI-Mindest- und Höchstsatzvorgaben nicht der Fall. Das Gericht begründet sein Urteil mit einem Verstoß des Mindest-/Höchstsatzgebots gegen die Niederlassungsfreiheit, also gegen EU-Primärrecht. Das Urteil gilt daher losgelöst davon, ob Architekten- und Ingenieurverträge Leistungen betreffen, die die vergaberechtlichen EU-Schwellenwerte übersteigen oder nicht.EuGH: HOAI-Mindest- und Höchstsätze sind EU-rechtswidrig. Das Aus und die vergaberechtlichen Folgen für Kommunen.ZeitschriftenaufsatzDM19101444PlanungsleistungHOAIHonorarordnungIngenieurArchitektenhonorarVergaberechtDienstleistungsrichtlinieNiederlassungsfreiheitRechtsprechung