1987-06-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261986https://orlis.difu.de/handle/difu/533234Leitsätze: Die "Bezeichnung" eines Verteidigungsvorhabens durch den Bundesminister der Verteidigung ist gegenüber den davon betroffenen Gemeinden ein Verwaltungsakt. Die "Bezeichnung" muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bei einem Standortübungsplatz müssen mit der Bezeichnung die Grenzen und die zur Standardausrüstung gehörenden baulichen Anlagen festgelegt werden. Der Bundesminister der Verteidigung muss bei seiner Entscheidung über die "Bezeichnung" eines Verteidigungsvorhabens die davon berührten öffentlichen und generell auch die privaten Belange abwägen. Die Planungshoheit einer Gemeinde kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass ein großräumiges Verteidigungsvorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes ihrem planenden Zugriff entzieht. (-z-)RaumordnungsverfahrenStandortbestimmungGemeindePlanungshoheitEigentumsschutzEnteignungVerwaltungsverfahrenPlanungsverfahrenBeteiligungsverfahrenAbwägungRechtsschutzBundeswehrVerteidigungsministeriumTruppenübungsplatzRechtsprechungRechtPlanungsrechtArt.28 GG; §§ 1, 5, 6 LBG; §§ 1, 5, 9, 29, 37 BBauG. BVerwG, Urteil vom 11.4.1986 - 4 C 51.83.VGH München vom 13.7.1983 - Nr.9 B 82 A. 506.Zeitschriftenaufsatz120368