Gehrmann, Werner1983-12-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/501386Sechs Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten vier Jahren lassen vor allem zwei verallgemeinerbare Aussagen zu: Für den Wiederaufbau im Außenbereich ist einmal die Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung nötig: im Standort ebenso wie im Bauvolumen, in der Nutzung ebenso wie in der Funktion. Entschließt sich ein Bauherr zum Wiederaufbau, so muss er außerdem seine Absicht "alsbald" - im Regelfall spätestens innerhalb des zweiten Jahres nach Zerstörung - durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Behörde zu erkennen geben. Dennoch gilt: Zuerst ist der konkrete Fall mit seinen Einzelheiten zu untersuchen. -z-RechtBundesbaugesetzRechtsprechungUrteilWiederaufbauAußenbereichBundesverwaltungsgerichtRechtsprechung. Der Wiederaufbau von durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäude im Außenbereich in der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts.Zeitschriftenaufsatz083849