1986-07-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/523960Die durch die BremBaumSchVO geschützten Bäume sind um der in § 22 Abs. 1 BremNatSchG aufgestellten Ziele willen in ihrer natürlichen Entfaltung geschützt. Die normalen Wirkungen der Bäume auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichen Formen sind von den Grundstückseigentümern grundsätzlich hinzunehmen; sie sind auch dann, wenn sie von einzelnen Grundstückseigentümern als Beeinträchtigung empfunden werden, im Regelfall keine "nicht beabsichtigte Härte" im Sinne des § 48 Abs. 1 BremNatSchG. Neben dem Eigentümer eines geschützten Baumes ist auch der Eigentümer des Nachbargrundstücks berechtigt, einen Antrag auf Befreiung von den Verboten der BaumSchVO zu stellen. (-y-)EigentumSozialbindungNaturschutzgebietBaumschutzNachbarschutzRechtsprechungBefreiungOVG-UrteilRechtNaturschutzBremNatSchG §§ 22, 48 - Naturschutz, Baumschutz. OVG Bremen, Urteil v. 26.3.1985 - OVG 1 BA 85/84.Zeitschriftenaufsatz107285