Hoppe, Werner1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/519364§ 37 Abs .1 BBauG ermöglicht es, Vorhaben des Bundes oder eines Landes mit besonderer öffentlicher Zweckbestimmung durch materiell-rechtlichen Befreiungstatbestand in Abweichung von einem Bebauungsplan zu einem Zeitpunkt auf, an dem entsprechende Bundes- oder Landesvorhaben absehbar sind, so gilt: Ist bei Bebauungsplanaufstellung die Erforderlichkeit der Befreiung nach § 37 Abs. 1 BBauG vorhersehbar, so sind die Absichten des Bundes/Landes als zu beachtender Belang in die Abwägung einzubeziehen.(cs)BauleitplanungBebauungsplanungBauvorhabenPlanaufstellungBundLandBefreiungstatbestandAbwägungsgebotParagraph 37RechtBundesbaugesetzBefreiungstatbestände im Bundesbaugesetz und bauplanungsrechtliche Abwägung nach § 1 Abs. 7 BBauG - Ein Beitrag zur Auslegung und Anwendung des § 37 Abs.1 und Abs. 2 BBauG.Zeitschriftenaufsatz102493