Merkt, Albrecht1993-04-192020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251990https://orlis.difu.de/handle/difu/95302Im öffentlichen Recht existiert eine Vielzahl von Personenverbänden mit Zwangsmitgliedschaft (z.B. berufsständische Kammern für Architekten, Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater; ferner Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern; die AOK etc.), bei denen die Mitgliedschaft von natürlichen oder juristischen Personen gesetzlich angeordnet ist.Jede öffentlich-rechtliche Abgabe greift in den vom Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG gewährleisteten Sachbereich ein, indem sie mit dem Geldentzug den Vermögensbestand verringert.Die Mitgliedschaftsbezogene Abgabe ähnelt dem Grundtypus der Steuer, des Beitrags oder der Sonderausgabe; ihren Zweck erläutert der Autor unter Berücksichtigung der Lastengleichheit sowie anhand der prinzipiellen Vorgaben der Grundrechte. rebo/difuDie mitgliedschaftsbezogene Abgabe des öffentlichen Rechts.MonographieS93110052AbgabenrechtRechtsprechungAbgabenrechtSozialversicherungWirtschaftsorganisationenSozialwesenVerwaltungsrechtVerfassungsrechtVerbandFinanzwesenFinanzenPersonenverbandMitgliedschaftZwangsmitgliedschaftLastenverband