1995-12-272020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/890261. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten durch die Baurechtsbehörde nach Paragraph 7 I Satz 2 BaufreistVO besteht in der Regel bereits dann, wenn ein Vorhaben im Sinne von Paragraph 1 BaufreistVO gegen öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften verstößt und hierdurch geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig berührt. 2. Das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes erfordert den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Nachbarn, mit der der Baurechtsbehörde ein Einschreiten nach Paragraph 7 I Satz 2 BaufreistVO aufgegeben wird, grundsätzlich bereits dann, wenn gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit in nachbarrechtlicher Hinsicht in einer Weise geltend glaubhaft gemacht sind, daß der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest als offen angesehen werden muß und das Vorhaben - seine Rechtswidrigkeit unterstellt - nachbarliche Belange mehr als nur geringfügig berühren würde.Bauordnungsrecht. Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten nach § 7 I Satz 2 BaufreistVO bei Verstoß eines Vorhabens gegen öffentlich-rechtliche nachbarschützende Belange. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94.ZeitschriftenaufsatzI95040297BaugenehmigungBauordnungsrechtNachbarschutzRechtsschutzRechtsprechungBaufreistellungsverordnungVGH-Urteil