Miegel, Jürgen1996-10-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251995https://orlis.difu.de/handle/difu/103201Die Haftung des Architekten im Kostenbereich ist durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 1994 wieder in den Blickpunkt der wissenschaftlichen Auseinandersetzung geraten. Der Bauherr kann die mit jedem Bauvorhaben verbundenen finanziellen Risiken dadurch begrenzen, daß er mit dem Architekten eine Baukostenvereinbarung schließt. Diese ist von der selbständigen und unselbständigen Bausummengarantie abzugrenzen. Nur wenn eine Kostenvereinbarung vorliegt, stellt die Überschreitung der vereinbarten Baukosten eine Bausummenüberschreitung dar. Bei fehlerhaften Kostenermittlungen schuldet der Architekt nicht die Einhaltung der ermittelten Bausumme, sondern nur eine Auskunft darüber, mit welchen realistischen Baukosten zu rechnen ist; seine Haftung geht nicht so weit, daß der Bauherr Mehrkosten vom Architekten ersetzt verlangen kann. In der Schweiz treten bei dem diffusen Begriff der "Bausummenüberschreitung" die gleichen Rechtsprobleme auf. kmr/difuDie Haftung des Architekten für höhere Baukosten sowie fehlerhafte und unterlassene Kostenermittlung.MonographieS96200020ArchitektBauherrKostenKostenermittlungHOAIVOBVertragsrechtZivilrechtHaftungSchadenSchadenersatzHonorarRechtsprechungRechtsvergleichungBaurechtBausummenüberschreitung