Burkholz, Bernhard1988-06-152020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261988https://orlis.difu.de/handle/difu/542118Das verwaltungsgerichtliche Einverfahren unterscheidet sich von dem Verfahren zur Hauptsache vor allem durch die geringere Intensität der tatsächlichen Prüfung. Voraussetzung für den einstweiligen Rechtsschutz ist lediglich eine summarische Beurteilung der Sachlage oder die "Glaubhaftmachung" des Antragstellers. Problematisch ist, ob sich dies mit dem in § 86 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankerten Grundsatz vereinbaren läßt, nach dem der Sachverhalt von amtswegen zu erforschen ist. Unklar ist, inwieweit die Anforderungen an die richterliche Erkenntnis herabgesetzt werden. Der Autor untersucht die Bedeutung für den Verwaltungsgerichtsprozeß anhand von § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO), der vorschreibt, daß Anspruch und Arrestgrund glaubhaft zu machen sind. Er diskutiert u. a. die gesetzlichen Regelungen für die Feststellung des Sachverhalts im Eilverfahren und ihre Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum. gzi/difuZivilprozessordnungVerwaltungsgerichtsbarkeitVerwaltungsprozessVerwaltungsgerichtsordnungProzessrechtVerwaltungsrechtDer Untersuchungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren. Eine Untersuchung über die Bedeutung des § 920 ZPO im Verwaltungsprozeß.Monographie129580