Bäumler-Holley, Marthina1993-03-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/95072Der besonderen Stellung der Gemeinderatsmitglieder als fachlich nicht vorgebildet, ehrenamtlich tätige Gemeindebürger trägt Art. 51 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung Rechnung. Er besagt, daß kein Mitglied des Gemeinderats wegen seines Abstimmverhaltens gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden kann. Angesichts der immer mehr zunehmenden Fälle der Haftung der Gemeinden für nicht rechtmäßige Gemeinderatsbeschlüsse und der strafrechtlichen Überprüfung von Gemeinderatsbeschlüssen untersucht die Arbeit den Umfang und die Wirkung der Haftungsfreistellung. Trotz des eindeutigen Wortlauts verhindert die Vorschrift nicht, daß Gemeinderatsmitglieder wegen ihrer Beschlußfassung strafrechtlich belangt werden können; diese Meinung begründet die Autorin mit Überlegungen zur Gesetzgebungskompetenz. Sie fordert auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 2 dahingehend, daß ein Gemeinderatsmitglied, das bei der Abstimmung seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, der Gemeinde persönlich haftet. lil/difuDie Haftungsfreistellung der Gemeinderatsmitglieder. Eine Untersuchung zu Art. 51 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung.Graue LiteraturS93080022HaftungsrechtBundesrechtLandesrechtRechtsgeschichteVerfassungsrechtGesetzgebungKommunalrechtKommunale VertretungskörperschaftRechtGemeinderatGemeinderatsmitgliedGemeindeordnungGesetzgebungskompetenz