Hahn, Tassilo2004-07-222020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520041439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/128779Eine Bau-Arge ist unabhängig von der umstrittenen Frage ihrer Kaufmannseigenschaft als Gewerbebetrieb i.S. des § 196 I Nr. 1,2. Halbs. BGB a.F. zu qualifizieren, so dass Vergütungsansprüche gegen diese aus den Jahren 2000 und 2001 zum 31.12.2004 verjähren. difuVerjährung von "Alt"- Vergütungsansprüchen gegen eine Bau-Arge.ZeitschriftenaufsatzDC4447GewerbeSekundärer SektorGewerbebetriebUnternehmensformBaubetriebArbeitsgemeinschaftGewährleistungVerjährungVergütungHandelsrechtArbeitsgemeinschaft