Reininghaus, Gerhard1980-06-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261966https://orlis.difu.de/handle/difu/463286Mit der Hundesteuererhebung soll neben fiskalischen Erwägungen ein Überhandnehmen der Hundehaltung verhindert werden.Seit dem Erlaß der preußischen Hundesteuermusterverordnung enthalten die nordrhein-westfälischen Gemeindesatzungen vielfach eine Ermächtigung zur Einziehung von Hunden, für die die vorgeschriebene Steuer nicht entrichtet ist.Der Untersuchung liegt die Hundesteuerordnung der Stadt Köln zugrunde.Die danach vorgenommene Einziehung hat nicht den Charakter einer Strafe, sondern einer Sicherungsmaßnahme, die dem Schutz der durch die Steuersatzung getroffenen Ordnung dient und zum Ziel hat, die Funktionswirkung der Hundesteuer durchzusetzen.Die Einziehung erfolgt daher entschädigungslos und ist keine Enteignung.Dennoch ist die Einziehung anfechtbar, weil es an einer formalgesetzlichen Einziehungsermächtigung fehlt.Auch das Rechtsinstitut der Pfändung eignet sich nicht als Rechtsgrundlage.Die notwendige Tötung von Hunden stellt nach Ansicht des Verfassers weder einen Verstoß gegen Gesetze noch gegen sittliche Normen dar. hw/diHundesteuerVerwaltungszwangEinziehungsermächtigungVerwaltungsrechtSteuerPolizeiDie Zulässigkeit der Einziehung und Tötung von Hunden nach den Hundesteuerordnungen durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.Monographie041302