Wonneberger, Wolfgang1994-05-162020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261992https://orlis.difu.de/handle/difu/98399Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifverträgen nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) erstreckt die Wirkung von Tarifverträgen auch auf Parteien von Arbeitsverhältnissen, die keiner Tarifpartei angehören. Auch die europäischen Nachbarn verfügen über ähnliche Mechanismen. In der BRD zeigt sich, daß die AVE vorwiegend in Branchen vorkommt, die hohen Personaleinsatz und hohe Löhne aufweisen. Die AVE-Rechtsgrundlage § 5 TVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; als Rechtssetzungsakt sui generis zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung muß sie sich auch nicht an Art. 80 GG messen lassen. Das öffentliche Interesse an einer AVE (eine der Voraussetzungen des § 5 TVG) ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn tarifliche Regelungen bereits tarifüblich sind oder sich inhaltlich auf Zielvorgaben des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen lassen. lil/difuDie Funktionen der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.MonographieS94080009ArbeitsrechtArbeitslohnTarifvertragRechtsprechungRechtsschutzRechtsgeschichteRechtsvergleichungStatistikWirtschaftsentwicklungVerfassungsrechtArbeitAllgemeinverbindlicherklärungKoalitionsfreiheit