Mörtel, H.Menzler, Norbert1995-06-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519940724-6870https://orlis.difu.de/handle/difu/87757Das Bundesimmisionsschutzgesetz schreibt in Paragraph 5 den Betreibern von genehmigungsbedürftigen Anlagen, also auch Müllverbrennungsanlagen, vor, reststoffarme Verfahren einzusetzen oder die entstehenden Reststoffe zu verwerten. Nach dem Abfallgesetz sind bei der Abfallentsorgung die Gewinnung von Stoffen oder Energie aus Abfällen zu leisten. Das Entstehen von Schlacke ist hierbei zu vermeiden. Die entstehende Schlacke ist schadlos zu verwerten, falls dies nicht möglich ist, ist sie ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu deponieren. Nach der TA Siedlungsabfall vom 14.5.1993 ist die Verwertung jedoch der Entsorgung vorzuziehen, sofern sie technisch möglich ist, keine Mehrkosten entstehen, ein Markt für das Verwertungsprodukt vorhanden ist und das Verfahren insgesamt besser für die Umwelt ist. Zur Verwertung als Baustoffzuschlag für Kalksandstein, Porenbeton und Ziegel können andere Rohstoffe eingespart werden. Durch die puzzolanen Eigenschaften der Aschen können die zum Teil sehr teuren Bindemittel der Betone in unterschiedlichen Mengenanteilen eingespart werden und aufgrund ihrer Korngrößenverteilung steigern die Aschen und Stäube meistens die Festigkeit der damit produzierten Steine. Auf die Probleme der Reststoffverwendung gehen die Verfasser ein.Verwertungsmöglichkeiten für Reststoffe aus Müllverbrennungsanlagen.ZeitschriftenaufsatzI95021065RechtAbfallverbrennungBundesimmissionsschutzgesetzBaustoffZuschlagReststoffVerwertung