1988-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/542377Zu ausschließlich städtebaulichen Zwecken darf nur nach den Vorschriften des BBauG enteignet werden. Zu anderen Zwecken darf nach den dafür einschlägigen Gesetzen auch dann enteignet werden, wenn das Vorhaben zugleich städtebaulich relevant ist. Die Enteignung ist unzulässig, wenn das dadurch begünstigte Vorhaben wegen Verstoßes auch gegen nicht drittschützende Vorschriften (z.B. des BBauG oder des FStrG) rechtswidrig ist (im Anschluss an BVerwGE 67,74). § 125 BBauG legt keine über die Enteignungsgesetze hinausgehenden zusätzlichen Enteignungsvoraussetzungen fest. Zur Bestimmung eines angemessenen Kaufangebots als Voraussetzung der Enteignung. (-z-)StädtebaurechtEnteignungRechtsprechungEnteignungsrechtFernstraßengesetzBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzEnteignung zu städtebaulichen und anderen Zwecken. GG Art. 14; BBauG §§ 1 Abs.6, 34, 35, 85 ff., 125 Abs.1, 186 Abs.1; BayEG Art.1. BVerwG, Urteil vom 6.3.1987 - 4 C 11.83 - VGH München.Zeitschriftenaufsatz129839