Gehm, Matthias H.2019-04-172020-01-062022-11-252020-01-062022-11-2520180450-7126https://orlis.difu.de/handle/difu/251742Durch den neuen § 2b UStG gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Nicht der Umsatzsteuer unterliegen sie, sollten ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen und dafür entsprechende Sonderregelungen greifen. Genau hier aber bleiben noch immer viele Unklarheiten für die öffentliche Hand, die trotzdem gut beraten ist, sich bereits jetzt für die steuerliche Systemumstellung zu rüsten. Eine Übergangsregelung macht es möglich, dass für sämtnliche vor dem 1.1.2021 getätigten Leistungen auch noch das alte Recht angewendet werden kann.Kommunen als Unternehmer. Der neue § 2b UStG.ZeitschriftenaufsatzD1903413GemeindeunternehmenUmsatzsteuer