1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/490383Die Ermächtigung, eine Satzung zur Durchführung baugestalterischer Absichten zu erlassen, beschränkt sich nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen, sondern umfasst auch das Anlegen strengerer ästhetischer Maßstäbe, als es die allgemeinen gestalterischen Vorschriften der Landesbauordnung zulassen. Das Abwägen der maßgeblichen Belange setzt einen Abwägungsvorgang im Satzungsgebungsverfahren voraus. Über den Anwägungsvorgang müssen die Satzungsunterlagen selbst Aufschluss geben. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 9 II BBauG, 4 BBauG, 77 II BauONW, 102 I Nr.1 BauONW. -y-RechtBebauungsplanungBebauungsplanOrtsbildBaugestaltungSatzungAbwägungsvorgangRechtsprechungOVG-UrteilBauordnungsrecht - Zulässigkeit baugestalterischer Satzungen. § 9 Abs. 2 BBauG 1960. § 4 BBauG 1.DVO. § 77 Abs. 2, 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 4 BauO NW 1970. OVG Nordrhein-Westfallen, Urteil vpm 30.6.1981 - 11 A 392/80.Zeitschriftenaufsatz072686