Goppel, Konrad1991-11-112020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261991https://orlis.difu.de/handle/difu/566888Der Beitrag setzt sich kritisch mit der in einem Urteil des BayVGH vom 26.4.1990 - 22 B 88.3351 - verfolgten Argumentation auseinander, die vorläufige Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zur Sicherung in Aufstellung befindlicher Raumordnungsziele wirke lediglich gegenüber Plänen. Gegenstand einer befristeten Untersagung nach § 7 können auch nach außen wirksame Behördenakte sein, die von der Rechtswirkung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach § 5 ROG erfaßt werden. Die Verweisung von § 5 IV ROG auf die § 4 V ROG genannten Stellen rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Ziele nur planungsähnliche Maßnahmen erfassen. Wie das Beispiel des § 35 III Satz 3 BauGB zeigt, können Ziele der Raumordnung und Landesplanung ihre Bindungswirkung auch gegenüber Verwaltungsakten - Baugenehmigungen im Außenbereich - entfalten. (-y-)RaumordnungsgesetzPlanungszielSicherungRaumordnungszielAnpassungspflichtParagraph 7BaugesetzbuchParagraph 35UntersagungVerwaltungsaktBindungswirkungVGH-UrteilKritikRechtRaumordnungZur Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen.Zeitschriftenaufsatz154867