1981-11-272020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/480893Der Bestandsschutz, den eine bauliche Anlage genießt, kann nicht dadurch entschädigungslos beseitigt werden, dass ein Gesetz rückwirkend auf die ursprüngliche materielle Legalität der Anlage Einfluss nimmt. Die Zahl der in (Wohn-)Gebäuden vorhandenen Wohnungen ist im Zusammenhang mit der Anwendung des § 34 BBauG 1960 kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt. Zum Begriff des bodenrechtlich relavanten Widerspruchs im Sinne de Rechtsprechung zu § 34 BBauG 1960. bmRechtBodenrechtBundesbaugesetzParagraph 9Paragraph 34EigentumsschutzBestandsschutzWiderspruchRechtsprechungBebauungsrecht. Bestandsschutz. Begründung von Bebauungsplänen. Heilung von Begründungsmängeln. Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich. Begriff des bodenrechtlichen relevanten Widerspruchs. Beachtlichkeit von Folgewirkungen. Zahl der vorhandenen Wohnungen, sogen. Wohndichte. Urteil des BVerwG vom 13.6.1980 - 4 C 98.77.Zeitschriftenaufsatz062307