Veith, Andrea2001-06-072020-01-032022-11-252020-01-032022-11-252000https://orlis.difu.de/handle/difu/54610Es wird nachgewiesen, an welchen Ansatzpunkten die rechtliche Bindungswirkung des Art. 20a GG im Einzelnen einsetzt und damit die Pflicht zur Umsetzung in den entsprechenden staatlichen Bereichen bewirkt wird. Auch die staatlichen Umsetzungspflichten in Bezug auf die Staatszielbestimmung Umweltschutz und die damit verbundenen weiteren Umsetzungsmöglichkeiten durch die Exekutive werden strukturiert aufgezeigt. Insgesamt ist die grundgesetzlich verankerte "Staatszielbestimmung Umweltschutz" positiv als Instrument zur Verstärkung des Umweltschutzes in der Rechtspraxis angesehen, da der Umweltschutz sich durch alle Staatsaufgaben zieht und nicht einzeln zu betrachten ist. Der Regelungsbedarf hat im Laufe der Jahre zugenommen, da die Umweltmedien Luft, Wasser, Boden, Natur und Landschaft vor allem für die Zukunft des Gemeinwesens von besonderer Bedeutung sind. Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Gewichtung von Belangen innerhalb planerischer Entscheidung eine rechtlich relevante Aufwertung ökologischer Belange festgestellt werden kann. In jüngster Zeit führt auch die Nichtberücksichtigung von Umweltbelangen in der Planfeststellung dazu, dass der Plan rechtswidrig oder nichtig ist. Hier ist jedoch meist ein Abwägungsentscheid vorausgegangen, der zuvor umweltfreundliche Alternativen ermittelt hat. kirs/difuDie Staatszielbestimmung Umweltschutz Art. 20a GG in ihrer Umsetzung in der allgemeinen Rechtsordnung.Graue LiteraturDG1736UmweltschutzVerfassungsrechtUmweltschutzrechtKompetenzRechtsprechungGesetzgebungVerwaltungsrechtUmweltplanungPlanfeststellungPlanungsrechtStaatszielSozialstaatsprinzipGesetzesvollzugGesetzgebungskompetenzErmessen