Kock, Kai-Uwe1994-07-182020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261993https://orlis.difu.de/handle/difu/98974Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob ein solcher Anspruch auch teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern zusteht. Die Arbeit ergibt, daß der persönliche Geltungsbereich des § 37 Abs. 3 BetrVG sich auch auf Teilzeitbeschäftigte erstreckt. Auch die Formulierung "außerhalb der Arbeitszeit" bezieht sich nicht auf die betriebsübliche, sondern die persönliche Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds. Voraussetzung für einen Ausgleich ist, daß die Tätigkeit erforderlich ist, gerade vom betreffenden Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden mußte und daß objektiv zwingende Gründe die Durchführung außerhalb der Arbeitszeit bedingten. lil/difuDer Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz.Graue LiteraturS94180014BetriebsverfassungsgesetzArbeitszeitTeilzeitarbeitArbeitsrechtRechtsprechungFreizeitArbeitBetriebsratFreizeitausgleich