Hollands, Martin2006-02-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520053-428-11780-8https://orlis.difu.de/handle/difu/136934Wer fragt, wie im Polizei- und Ordnungsrecht Gefahren zugerechnet werden, stößt auf zwei Grundannahmen: Die erste betrifft das allgemeine Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer trennen müsse, jeder der beiden Störertypen soll jeweils einem ganz anderen Zurechnungsprinzip folgen. Die zweite betrifft das besondere Polizeirecht und lautet, dass man strikt zwischen den einzelnen Spezialgesetzen zu unterscheiden habe, jedes Spezialgesetz soll jeweils seinen eigenen Zurechnungsmaßstab festlegen. Der Autor widerspricht beiden Annahmen und findet gemeinsame Zurechnungsregeln für unterschiedliche Spezialgesetze. Nach seiner Ansicht sind die Zurechnungskriterien des Versammlungsrechts im Grundsatz keine anderen als die des Immissionsschutzrechts. Dieses wiederum rechnet Gefahren nicht grundsätzlich anders zu als etwa das Straßenverkehrsrecht. Die zentrale These der Arbeit geht über diese Feststellung hinaus. Der Autor fordert, sich von der klassischen Trennung der Verursacherhaftung für Verhaltensgefahren (Verhaltensstörer) und der Gewalthaberhaftung für Sachgefahren (Zustandsstörer) zu lösen. An ihre Stelle müssen andere Einteilungen treten. Dazu gehört etwa die Unterscheidung von Gefahrenverantwortung und Gefahrtragung oder die Einteilung in positive Pflichten (Schutzpflichten) und negative Pflichten (Nichtstörungspflichten). difuGefahrenzurechnung im Polizeirecht.MonographieDG3807PolizeiGefahrenabwehrVerhaltensweiseOrdnungsrechtÖffentliche SicherheitBegriffsbestimmungPolizeirechtPolizeipflichtStörerZustandsverantwortlichkeitZustandshaftung