1986-07-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/523952Nach § 34 Abs. 2 BBauG können in den Geltungsbereich einer Satzung auch Grundstücke einbezogen werden, die vor deren Erlass dem Außenbereich angehört haben. Dies erfordert aber, dass dadurch der im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wird. Eine solche Abrundung lässt sich aber nur für einen Ortsteil durchführen, der auf dem Gebiet der planenden Gemeinde vorhanden ist. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BBauG und damit auch für eine Satzung nach dessen Absatz 2 endet stets an der Gemeindegrenze. (-z-)AußenbereichInnenbereichSatzungGemeindegrenzeNachbargemeindeNormenkontrollverfahrenRechtsprechungOrtsrandSplittersiedlungBebauungszusammenhangAbrundungssatzungParagraph 34BundesbaugesetzVGH-UrteilOrtsbausatzungBayVGH, Normenkontroll-Beschluß v. 28.6.1985 Nr.2 N 84 A. 1816, rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz107277