Uetzmann, -1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514618Wenn für die Obhut der Mieträume eine Gefahrenlage entstand, die Schaden für Dritte verursachen konnte, so waren sie auch diesen Dritten gegenüber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sich der drohende Schaden nicht verwirklichte, es sei denn, dass nur solche Maßnahmen infrage kamen, die Ihnen nach Lage der Sache nicht zuzumuten waren. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG-Hamburg vom 30.8.1984 (Az. 4 U 32/84). rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragHaftungFeuchtigkeitsschadenRechtsprechungSchadenshaftungOLG-UrteilMietergemeinschaftHaftung für Feuchtigkeitsschäden zwischen Mitmietern. OLG Hamburg, Urt.v.30.8.1984 - 4 U 35/84.Zeitschriftenaufsatz097674