EXTERNStefani, Torben2012-10-152020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252010https://orlis.difu.de/handle/difu/174586Ausgangspunkt der Arbeit bildet die Frage, ob der Aspekt der Privatnützigkeit noch eine Rolle bei der Wahl des Bodenordnungsverfahrens spielt oder zu verwerfen ist. Die Annäherung an das sich gegenseitig ausschließende Begriffspaar "privatnützig" und "fremdnützig" wurde in rechtsprechungsbezogener, in eigentumsbezogener, in philosophischer und in planungsbezogener Hinsicht durchgeführt. Anhand der Kombination der Rechtsprechung und der Ausgestaltung des Begriffspaars "privatnützig" und "fremdnützig" wurde ein Untersuchungsschema aufgestellt, nach dem beispielhafte Verfahren der städtischen und agrarischen Bodenordnung analysiert wurden. Dieses Schema sieht eine Vorverlagerung der Untersuchung der Privat- und der Fremdnützigkeit von der Ebene der Bodenordnung in die Planungsebene vor. Dafür werden der Adressat der Planung, der Anteil und die Funktion öffentlicher Gemeinbedarfsflächen sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Landzuteilung in einem künftigen Bodenordnungsverfahren analysiert. Liegt eine insgesamt privatnützige Planung vor, ist die Bodenordnung in jedem Fall im Rahmen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums lösbar. Dazu gehören insbesondere auch die Erschließungsflächen für die Umsetzung einer privatnützigen Planung. Im Fall einer fremdnützigen Planung verbleibt die Enteignung. Dafür wurden jedoch Möglichkeiten entwickelt, nach denen die Enteignung selbst in ein inhaltsbestimmendes Bodenordnungsinstrument eingebettet werden kann. Schließlich wurden ein Schema für die Wahl des geeigneten Bodenordnungsverfahrens entwickelt sowie Empfehlungen für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlagen getroffen.Zur Konkretisierung der Privatnützigkeit von Bodenordnungsverfahren.Graue Literatur8F2B79Z4DM12042345urn:nbn:de:bsz:14-qucosa-70391BodenrechtBodenordnungUmlegungRechtsprechungBodeneigentumEnteignungLändlicher RaumLändliche EntwicklungFachplanungRaumplanungVerfassungsrechtBodenordnungsverfahrenAnwendungsbeispielPrivatnützigkeit