Kohte, Wolfhard1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/500154Hat der Mieter in der Vergangenheit eine überhöhte Miete gezahlt, so steht ihm ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB zu. Diesem Anspruch steht die Norm des § 817 S. 2 BGB nicht entgegen, da hier - anders als bei Höchtstpreisvorschriften - der leistende Mieter nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Im übrigen wäre der Anspruchsausschluss nach § 817 S. 2 BGB hier auch als zweckwidrig zu verwerfen. Umgekehrt wird der Vermieter sich wegen § 819 II BGB in aller Regel nicht auf § 818 III BGB berufen können. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietpreisMiethöheÜberhöhungOLG-UrteilDie Rechtsfolgen der Mietpreisüberhöhung. Ein Beitrag zur Differenzierung der Rechtsfolgen unerlaubter Rechtsgeschäfte.Zeitschriftenaufsatz082581