1997-01-152020-01-042022-11-282020-01-042022-11-2819960721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/925051. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine in erster Linie dem Schutz der Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes dienende Landschaftsschutzverordnung auch Vorhaben entgegensteht, die zu einer Beeinträchtigung des Naturhaushalts führen. 2. Das allgemeine naturschutzrechtliche Landwirtschaftsprivileg nach Paragraph 22 III Satz 2 NatSchG deckt nicht den mit dem Ziel der Ertragsverbesserung und Verminderung der Unfallgefährdung bei der Bewirtschaftung eines Weinbergs angestrebten Abbruch einer Sandsteintrockenmauer, deren Beseitigung zum Verlust des Lebensraums der dort angesiedelten artengeschützten Mauereidechse führen würde. Soweit Leitsätze.Naturschutz, Landschaftsschutz. Grenzen des Landwirtschaftsprivilegs. NatSchG §§ 22, 24a. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18.8.1995 - 5 S 2276/94.ZeitschriftenaufsatzI96040061NaturschutzLandschaftsschutzVerordnungLandschaftsschutzgebietNaturhaushaltLandwirtschaftWeinbauLandwirtschaftliche BodennutzungRechtsprechungWeinbergLandwirtschaftsklauselVGH-Urteil