Wiesner, Reinhard2017-11-212020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920160022-5940https://orlis.difu.de/handle/difu/262498Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) zielt - wie dies in der Eingangsnorm zum Ausdruck kommt - auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen (und auf die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit). Sein Aufgabenspektrum endet damit nicht (automatisch) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres - dem seit dem Jahre 1975 geltenden Zeitpunkt, ab dem eine Person de jure "als erwachsen gilt", sondern orientiert sich an der konkreten Lebenssituation junger Menschen, von denen viele nicht über die mit dem Erreichen der Volljährigkeit implizierte Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung verfügen. So durchbricht das Gesetz die "Schallmauer der Volljährigkeit" für den Bereich der Jugendarbeit (§ 11 Abs. 1), der Jugendsozialarbeit (§ 13) und explizit bei der auf diesen Personenkreis bezogenen Hilfe für junge Volljährige (§ 41). Heute - 25 Jahre später - lässt sich feststellen, dass der Prozess der Verselbstständigung immer länger über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus andauert (Nüsken 2015).Hilfe für junge volljährige Flüchtlinge.ZeitschriftenaufsatzDMR160390SozialarbeitJugendhilfeAusländerFlüchtlingJunger ErwachsenerSozialgesetzbuchSozialleistungLeistungsanspruchInanspruchnahmeÜbergangVolljährigkeitAnwendungsbereichHilfebedarfUnbegleiteter MinderjährigerKostenerstattung