Lübbe-Wolff, Gertrude1996-10-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519960943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/92258Das durch EG-Verordnung eingeführte Umwelt-Audit ist ein Instrument, mit dem Eigeninteressen der Wirtschaft an einem effektiven Umweltschutz mobilisiert werden sollen. Jedoch wäre es widersinnig, die Teilnahme am Umwelt-Audit mit einer Absenkung der Umweltstandards zu honorieren, um deren Einhaltung es letztlich geht. Ebensowenig scheint es sinnvoll, ordnungsrechtliche Informationspflichten durch anders geartete Informationspflichten zu ersetzen, da hierdurch der Behörde letztlich mehr Überwachungsaufwand und dem Betrieb letztlich Mehrarbeit entsteht. Jedoch ergibt sich aus der Mitteilungspflicht des Betreibers einer Anlage nach Paragraph 52 a Bundesimmissionsschutzgesetz die Möglichkeit der Selbstvergewisserung des Betreibers und damit die Grundlage für eine entsprechende Organisationsstruktur. In einer vernünftig gesteuerten behördlichen Überwachungstätigkeit wird bei mehrfach beanstandungsfrei kontrollierten Anlagen und Aktivitäten ohnehin die Überwachungsdichte reduziert. Über Vereinfachungen des Ordnungsrechts sollte daher ohne Koppelung mit dem Öko-Audit nachgedacht werden.Öko-Audit und Deregulierung. Eine kritische Betrachtung.ZeitschriftenaufsatzI96030609VerordnungAbfallwirtschaftEGUmweltManagementUnternehmenVerfahrensrechtÜberwachungOrdnungsrechtUmweltschutzVorschriftBundestagÖko-AuditRechtsgrundlageDeregulierungInformationspflichtKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz