1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499923Die Zerstörung eines Gebäudes durch den rechtswidrigen Eingriff eines Dritten, den der Eigentümer nicht selbst veranlasst oder in einer Weise verursacht hat, die dem Veranlassen gleichzusetzen ist, kann ein außergewöhnliches Ereignis i.S. des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG darstellen. Wenn ein derartiges, von außen auf das Gebäude des Eigentümers gerichtetes Verhalten Dritter zur Zerstörung der Bausubstanz führt, ist es als außergewöhnliches Ereignis zu qualifizieren. -y-RechtBebauungsplanungBaugenehmigungGebäudeWiederaufbauErsatzbauRechtsprechungBundesbaugesetzAußenbereichParagraph 35BVerwG-UrteilBauplanungsrecht - Zerstörung eines Gebäudes im Außenbereich. § 35 Abs.5 Satz 1 Nr.2 BBauG. BVerwG, Urteil v. 18.8.1982 - Az. 4 C 45.79 - OVG Nordrhein-Westfalen.Zeitschriftenaufsatz082349