Haußner, Rolf1994-03-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2519930340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/83452Paragraph 33 II BauGB ermöglicht eine Baugenehmigung vor Abschluß des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, das heißt vor der Auslegung nach Paragraph 3 II und III und vor der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Voraussetzung ist, daß keine vernünftigen Zweifel an den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr bestehen. Beteiligungsrechte Betroffener und Abwehransprüche bestehen auch bei einer Baugenehmigung nach 33 II BauGB. Diskutiert werden die Abgrenzung des Kreises der Betroffenen, die verschiedenen Formen, in denen die Beteiligung erfolgen kann und die Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung nicht mehr durchgeführt werden muß. (wb)Voraussetzungen und Grenzen der Beteiligungsrechte nach § 33 Abs.2 Satz 2 BauGB.ZeitschriftenaufsatzI94010089BaugenehmigungBetroffenenbeteiligungBeteiligungsverfahrenBebauungsplanVerfahrensablaufRechtBauordnungsrechtAbgrenzungPlanreifeBaugesetzbuch (BauGB)