1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514325Es wird daran festgehalten, dass für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum nach dem von der Rechtsprechung für den enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist (hier: einstweilige Sicherstellung bei einem beabsichtigten Sandabbau.). Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können. -z-RechtEigentumEnteignungEntschädigungRechtsprechungEnteignungsrechtEingriffSandabbauRechtswidrigkeitHoheitsaktBGH-UrteilEnteignungsrecht - Entschädigung für den enteignungsgleichen Eingriff. Art.14 GG; § 254 BGB; §§ 74, 75 PrALR Einl. Bundesgerichthof, Urteil vom 26.Januar 1984 - III ZR 216/82 - OLG Celle.Zeitschriftenaufsatz097381