1988-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/542385Eine Gemeinde ist, auch wenn sie die Baurechtszuständigkeit besitzt, regelmäßig nicht befugt, als Behörde einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan einer Nachbargemeinde zu stellen. Eine Gemeinde kann nicht als eigenen Nachteil geltend machen, der Bebauungsplan einer Nachbargemeinde passe sich der Landes- und Regionalplanung nicht an (wie Beschl. d. erkennenden Senats v. 19. September 1986 - 5 S 1903/86). Eine Gemeinde ist durch den Bebauungsplan einer Nachbargemeinde nicht nachteilig betroffen, wenn sie keine eigene hinreichend konkrete Planung hat, die eine materielle Abstimmung des Plans der Nachbargemeinde ermöglicht und erfordert. Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung, ob der Antragsteller einen Nachteil erleidet oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat. (-z-)BebauungsplanGemeindeNachbargemeindeNormenkontrollverfahrenSchutzLandesplanungRegionalplanungRechtsprechungNachbarklageZulässigkeitVGH-UrteilRechtBebauungsplanungGemeindliche Nachbarklage gegen Bebauungsplan. VwGO § 47 Abs.2 S.1. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.2.1987 - 5 S 2472/86.Zeitschriftenaufsatz129847