1981-05-222020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251980https://orlis.difu.de/handle/difu/473176Der in Verbindung mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Bauordnung 1958 als übergeleiteter Bebauungsplan geltende Baunutzungsplan kann nicht im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO überprüft werden. Die Antragsteller sind damit nicht rechtschutzlos gestellt. Im Rahmen einer Inzidentkontrolle hätten die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob ältere Pläne mit dem sich aus dem Wesen rechtsstaatlicher Planung ergebenden und deshalb allgemein geltenden Abwägungsgebot unabhängig von den Vorschriften des BBauG nach dem damaligen Abwägungsmaßstäben in Einklang stehen. -y-RechtBauordnungsrechtBebauungsplanungBauordnungBaunutzungsplanBebauungsplanPlanungsbedingungPlanungsverfahrenPlanungsrechtAbwägungsgebotRechtsprechungVwGO § 47; BBauG § 173 Abs. 3, § 188 Abs. 2; AGBBauG § 5.OVG Berlin, Beschluß vom 26.Oktober 1979 - OVG II A 5.79.Zeitschriftenaufsatz054352