1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960340-7489https://orlis.difu.de/handle/difu/91472In einem Dorfgebiet nach Paragraph 5 BauNVO 1990 sind gewerbliche Anlagen, von deren Nutzung typischerweise keine wesentlichen, über das im Dorfgebiet sonst Übliche hinausgehenden Immissionen für die Nachbarschaft zu erwarten sind, als Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des Paragraphen 5 II Nr.6 BauNVO 1990 unabhängig davon zulässig, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der dorfgebietstypisch ist oder zur Zweckbestimmung des Dorfgebiets einen funktionellen Zusammenhang aufweist. Soweit Leitsatz. Die Klägerin wehrt sich erfolglos gegen einen Bauvorbescheid für die Errichtung ener Halle mit Garage und Stellplätzen zur Nutzung durch ein Baugeschäft. Die Grundstücke liegen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die nähere Umgebung entspricht nach Art der baulichen Nutzung einem Dorfgebiet.Bauplanungsrecht. Gewerbliche Anlagen im Dorfgebiet. BVerwG, Beschluß vom 7.9.1995 - 4 B 200.95 -, OVG Schleswig.ZeitschriftenaufsatzI96020711DorfgebietGewerbebetriebBauunternehmenBaugenehmigungBaunutzungsverordnungRechtsprechungGebietstypBaugesetzbuch (BauGB)BVerwG-Urteil