Heydemann, Christoph1997-02-122020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251995https://orlis.difu.de/handle/difu/103441Eine Baugenehmigung wird mit der Auflage erteilt, Stellplätze zu errichten; die Benutzung des Schwimmbads darf nur mit Badekappe erfolgen - theoretisch hat die Verwaltung zwei Möglichkeiten, das in Verhaltensbindungen zum Tragen kommende öffentliche Interesse zu wahren: Entzug der Begünstigung oder Durchsetzung des Verhaltens. Eine Verhaltensbindung stellt je nach Sanktionsart - Anwendung von Zwang oder Eintritt anderer Nachteile wie die Rücknahme der Begünstigung - eine "perfekte Rechtspflicht" oder eine "Obliegenheit" dar (S.161). Es gelte zu unterscheiden, ob der Staat mit Hilfe der auferlegten Verhaltenspflicht ein eigenes Interesse verfolgt ("Lenkungsbegünstigung") oder nicht ("Angebotsbegünstigung"). "Perfekte Rechtspflichten" bedeuten in der Leistungsverwaltung, so der Autor, stets einen Grundrechtseingriff, dessen Rechtmäßigkeit sich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip beurteilt. Bei den "Lenkungsbegünstigungen" erscheinen sie zur Durchsetzung des Begünstigungszwecks als ungeeignet, wenn sie sich nicht auf eine Geld- oder Sachleistung des Gebundenen beschränken. gar/difuDie Durchsetzbarkeit von Verhaltensbindungen im Recht der begünstigenden Verwaltung.MonographieS96250016GrundrechtVerfassungsrechtVerwaltungsrechtVerwaltungsaktBegünstigungWiderrufsvorbehaltAuflageVerhaltensbindungObliegenheitZulässigkeitDurchsetzbarkeit