1984-10-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/508076Bei der Anfechtung eines Bebauungsplans, der eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung "Heizkraftwerk" festsetzt, kann der Nachteil i.S. von § 47 II 1 VwGO nicht mit der Begründung verneint werden, die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens würden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden. Soll in einem Belastungsgebiet neben einem Kraftwerk ein weiteres Heizkraftwerk planungsrechtlich zugelassen werden, dann kann es aus Gründen der Luftreinhaltung erforderlich sein, in dem Bebauungsplan Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen, wie Reduzierungs- oder Stillegungsanordnungen zu treffen, Emissionsgrenzwerte für die wichtigsten Schadstoffe festzusetzen, die Verwendung bestimmter Heizstoffe auszuschließen und die Stellung der baulichen Anlagen zu regeln. -z-RechtImmissionsschutzKohlekraftwerkKraftwerkBebauungsplanBundesimmissionsschutzgesetzHeizkraftwerkRechtsprechungBelastungsgebietOVG-UrteilVwGO § 47; BBauG §§ 1 III, VI, VII, 9 I Nrn. 2, 12, 23, 24, 155b II 2; BImSchG §§ 4, 6 Nr.2, 44. Kohlekraftwerk im Belastungsgebiet. OVG Berlin, Urteil v. 29.8.1983 - 2 A 3/81.Zeitschriftenaufsatz090736